Montag, 16. Februar 2015

Studientexte zur Geschichte
des CID Institutes
 
Forensik und Kriminologie
Dokumentation des administrativ
vorangetriebenen Generationswechsels
 am Institutsstandort am Beispiel der Gebührenforderungen der Finanzverwaltung
 der Gemeinde Weilmünster

TEXT der VGH - KLAGESCHRIFT

Text der Klageschrift für den Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel


Hessischer Verwaltungsgerichtshof



Klage gegen die Auslegung der
Hessischen Gebührenordnung Wasser und Abwasserreinigung


bezüglich

EINFÜHRUNG DIGITALER DIREKTER
WASSERVERBRAUCHSMENGENABRECHNUNGSSYSTEME

und

BERECHNUNG VON NIEDERSCHLAGSWASSERGEBÜHREN

sowie

GEZIELTE VERSUCHE DER ÜBERPROPORTIONALEN BELASTUNG VON EINZELHAUSHALTEN PER ABRECHNUNGS-MANIPULATION


Privat-Klage

von

Peter Zanger / CID-Institut

Nassauer Straße 23a
35789 Weilmünster
Landkreis Limburg / Weilburg


Februar 2015
Einleitung

Bei der Erhebung kommunaler Gebühren sind unter anderem folgende Grundprinzipien zu beachten:

  • Der Gebührenbemessung muß eine allgemeingültige Rechtssicherheit zu Grunde liegen, das heißt zur Bestimmung der exakten Menge der in Anspruch genommenen Dienstleistung müssen über kontinuierliche Zeiträume zweifelsfreie Messmethoden angewandt werden, welche vom Verbraucher und der, die Dienstleistung in Rechnung stellenden Kommunalverwaltungsabteilung akzeptiert und durch Eingriffe Dritter in das Abrechnungsverfahren nicht manipulierbar sind.

  • Die von der Kommunalverwaltung erhobenen Gebühren müssen in tatsächlichem Zusammenhang mit einem Verbrauchsmengen- oder Aufwandsfaktor stehen, für welchen bei seiner Entstehung Kosten für die Kommunalverwaltung anfallen. Vermischen sich bei einem komplexen Berechnungsystem kommunale Dienstleistungen und private Gegenleistungen so sind diese privaten Gegenleistungen in Form von Guthabenbildung gegen die erhobenen Gebühren aufzurechnen.

Beiden Prinzipien wird, wie in der folgenden Klageschrift dargelegt, im Falle der Berechnung der kommunalen Gebühren durch die Finanzverwaltung der Gemeinde Weilmünster (Ldkrs. Limburg-Weilburg) zuwidergehandelt. Sinnlose, nicht Aufwands-bezogene Gebühren werden mit einer Abgabe für Regenwasser erhoben, gleichzeitig wird geplant, die langjährig etablierte und akzeptierte Messmethode mittels mechanischer Wasseruhren zu beenden und Meßmethoden einzuführen, die von extern manipulierbar sind. Dieser Schritt erfolgt mit dem gleichzeitigen, über Jahre hinweg betriebenen, wiederholten Versuch der Berechnung weit überhöhter Gebühren für Wasser zumindestens für Einzelhaushalte, die den realen Forderungsbetrag um ein Vielfaches übersteigen, wodurch jegliche Vertrauensbasis zwischen Individualverbraucher (Privathaushalt) und Verwaltung erheblich und nachhaltig zerstört wird.

Das systematische Vorgehen der Verwaltung erzeugt bei den Verbrauchern den unverrückbaren Eindruck, von der Verwaltung „durchdacht für dumm verkauft und ausgeplündert zu werden“. Dies erzeugt den Bruch des etablierten, sozialen Konsenses und bildet die Grundlage für Konflikte, deren künstliche Erzeugung offensichtlich im Planungskalkül der Verwaltung liegt.

Gegen diese 3 Aspekte der Anwendung der Hessischen Gemeinde-Gebührenordnung wird Klage erhoben, wie im Folgenden näher ausgeführt wird in:

Teil 1: Klage gegen die Einführung digitaler Wasserverbrauchsmeßgeräte
Teil 2: Klage gegen die Auslegung der Niederschlagswassergebühr
Teil 3: Klage gegen systematische Abrechnungsfehler.
Teil 1 – Klage gegen die Einführung von Wasserverbrauchsmeßgeräten mit digitalen Anzeigeinstrumenten und elektronischer Datenübermittlung

1.A. Grundlegendes

Das Thema „Wasser“ ist historisch gesehen ein „Reizthema“, das seit jeher Grund für gesellschaftliche Auseinandersetzungen bildete. Verfügbarkeit, Zugang, Verteilung, Wasserqualität und Preis sind bis heute existenzielle Aspekte des menschlichen Lebens; Streitigkeiten um das Thema „Wasser“ sind immer noch Auslöser für Konflikte und kriegerische Auseinandersetzungen (Siehe: Palästina). In Deutschland wird heute beispielhaft der Gewässerschutz, die Wasserversorgung und die Abwasserreinigung als besonders wichtige kommunale Aufgabe betrachtet. Einer der wichtigsten Aspekte in diesem Zusammenhang sind die Trinkwasserqualitätskontrolle und die exakte Verbrauchsmengenkontrolle durch genormte, geeichte und in periodischen Abständen überprüfte mechanische Verbrauchsmengenmeßgeräte (Wasseruhren). Die Verläßlichkeit dieser Meßinstrumente gilt heute als ein etablierter Aspekt des Vertrauens in die mit der Verwaltung der Wasser-Angelegenheiten betrauten Fachabteilungen der Kommunalverwaltungen.

Mechanische und versiegelte Wasseruhren sind über lange Zeiträume mit hoher Exaktheit meßgenau, unterliegen keinem nennenswerten Verschleiß und sind individuell nicht oder nur mit enorm großem Aufwand und nicht unbemerkt manipulierbar. Externe Eingriffe in die Meßgenauigkeit von Wasseruhren eines Haushaltes sind unmöglich. Gezielte Manipulationen beispielsweise zur künstlichen Erhöhung der Meßmenge zwecks Schädigung eines Verbrauchers sind absolut unmöglich. Zweifel an der Exaktheit eines einzelnen Meßinstrumentes werden durch den periodischen Austausch der Meßgeräte relativiert oder beseitigt.

Das Auftauchen „moderner“ Wasserverbrauchsmeßgeräte mit digitalen Anzeigeinstrumenten und der Möglichkeit, den Meßdatenabruf „von remote“, also über das Internet, zu betreiben, stellt einen auf den ersten Blick für viele Gemeinden verführerischen Aspekt dar, durch den Einsatz dieser Technologie Personalkosten für das jährliche Kontrollieren und Registrieren der Wasserverbrauchsdaten der Individualhaushalte einzusparen. Die Verbrauchsmengendaten könnten über das Internet abgerufen und mittels Abrechnungsprogrammen „online“ ohne Personaleinsatz ausgewertet und als Abrechnungsgrundlage verwendet werden. Dabei kommt es zum bemängelnswerten Zustand, daß das Verbrauchsmengen messende und darstellende Gerät selbstständig gleichzeitig die Verbrauchsmengendaten an die Abrechnungsstelle übermittelt, wo Datenauswertung und Rechnungstellung per EDV-Programm erfolgen, jegliche menschliche Kontrollinstanzen also ausgeschlossen werden.

Verloren ginge bei dem Einsatz dieser Technologie neben den temporären Arbeitsplätzen für Wasserableser/Innen allerdings auch die Datensicherheit bezüglich der erhobenen Verbrauchsmengendaten.

Elektronische Anzeigeinstrumente mit nicht-analoger Datendarstellung (digitaler Zähler) sind hochsensibel und durch vielerlei Einflüsse (Interferenzen) manipulierbar. Alleine diese Tatsache stellt diese Meßtechnologie grundsätzlich in Frage und schließt ihre Anwendung für die Haushaltswasserverbrauchsmengenmessung aus. Zudem ergibt sich anders als bei digitalen Chronometern, deren Konfidentialität heute nicht mehr in Frage gestellt wird, der Kostenaspekt im Zusammenhang mit den Anzeigedaten. Ähnliche Meßmethoden in anderen Bereichen (Telefonie) haben wegen der Zweifelhaftigkleit der „digitalen“ Datenerhebungsmethode und den bekanntgewordenen Manipulationen zur vollständigen Umstellung der dort zuvor üblichen Abrechnungssysteme geführt, so daß dort nicht mehr die digital gemessenen „Verbrauchsmengen“ (Gesprächseinheiten) Abrechnungs-relevant sind, sondern die vorher mit dem Leistungsanbieter vereinbarten Gruppentarifmenge (Einheitstarife / Flatrate).

Desweiteren steigt heute durch die Ausbreitung der Internetnutzung und die immer größere Zahl mit Programmierungen und Programmen vertrauten „Spezialisten“ (IT-Fachleuten) auch die Zahl der Personen, die technisch in der Lage sind, Daten-manipulierende Eingriffe im Internet vorzunehmen und auf diesem Wege auch in individuelle EDV Systeme anderer Personen einzugreifen.

Demgegenüber stehen die technische Unfähigkeit bzw. der fehlende Wille der Hersteller und Anbieter digitaler bzw. elektronischer Anwendungsgeräte, ihre Produkte für den individuellen bzw. privaten Verbraucher vollständig und ausreichend gegen externe Eingriffe in Datenverarbeitungsprogramme (Software) und Hardware zu schützen. Die Anwender werden somit gezwungen für den zumindestens teilweisen Schutz vor „Angriffen aus dem Internet“ durch den Kauf von Schutzprogrammen (Anti-Viren-Software) zusätzliche Zahlungen zu leisten und werden somit faktisch durch die Gesamtgemeinschaft der Softwareentwickler (IT-Spezialisten) erpresst. Bei Nichtleistung dieser Lösegelder setzen sich die EDV-Anwender dem Risiko aus, daß durch externe Eingriffe Schäden an Programmen und Geräten hervorgerufen werden, deren Reparatur hohe Zusatzkosten erzeugen kann.

Zwar werden heute in allen gesellschaftlichen Bereichen digitale Messgeräte auch bei Finanztransaktionen eingesetzt, doch ist die gezielte Schädigung individueller Opfer bei Supermarktkassen, Fahrkartenautomaten, etc. praktisch nicht möglich. Für diese gezielte Opferauswahl benötigten theoretische Angreifer aus dem Internet die Voraussetzungen, daß entweder einem Individuum eine immer gleiche Identifikationsnummer bei allen Abrechnungsvorgängen zuzuordnen wäre – was durch unterschiedliche Chipkartensysteme und wechselnde PIN-Nummern ausgeschlossen werden kann, oder daß personenidentifizierbare digitale Messgeräte fest an ein und demselben Platz installiert wären.

Letzteres ist in fast allen Individualhaushalten bisher alleine das Telefon und der Internetanschluß. Wie bereits dargelegt stellt der Internetanschluß eine hohes Kosten-Risiko für den Individualnutzer dar, da er seine teuren, an das Netzwerk angeschlossenen elektronischen Apparate durch Virenprogramme schützen muß, wobei ein 100%iger Schutz auch bei solcherlei faktisch erpressten Geldzahlung nicht gewährleistet ist. Die Telefonie wurde wie bereits erwähnt und in Folge von Missbräuchen weitestgehend auf Festpreisrtarifnutzung umgestellt, um so auszuschließen, daß durch elektronische Störangriffe überhöhte Abrechnungen erschlichen werden können.

Die ausschließliche Sammel-Einführung an das Internet zur elektronischen Datenübertragung angeschlossener, digitaler Wasserverbrauchs-mengenlesegeräte in jedem Individualhaushalt, wie sie in der Gemeinde Weilmünster durch Ankündigugng vom 20. Januar 2015 geplant wird, würde ein Eingangstor in Privathaushalte öffnen, das illegale Eingriffe von Dritten in das Trinkwassergebührenberechnungssystem ermöglicht. Durch die Personenbezogenheit dauerhaft fest installierter, digitaler Wasserverbrauchslesegeräte in Individualhaushalten sind gezielte finanzielle Schädigungen aus unterschiedlichsten Motiven gegen Einzelpersonen durchführbar. Aber auch Großverbraucher wie beispielsweise Krankenhäuser und Sozialeinrichtungen mit staatlicher Finanzierung könnten auf diesem Wege durch elektronischen Raub „überfallen“ und gezielt geschädigt werden.

Die Mißbrauchsmöglichkeiten der digitalen Wasserabrechnung wären faktisch unbegrenzt. Der soziale Friede würde wegen des Wegfalles der Mess-Konfidentialität in Frage gestellt. Die historisch-soziale Bedeutung der Unbestechlichkeit der traditionellen Wasserverbrauchsmengen-abrechnungssysteme wurde bereits einleitend erwähnt.

Politisch gesehen deutet der Versuch der Durchsetzung bestechlicher mess- und Abrechnungskontrollmethoden für Wasser auf den Personenkreis, der gewillt ist, den sozialen Frieden in Deutschland absichtlich und gezielt zu untergraben.

Eine Sammel-Einführung ausschließlich elektronischer Meßgeräte für Wasserverbrauchsmengen ist daher zu unterbinden.



1.B. Detailbezug der Verwaltungsklage

Anlaß der Klage ist die Versendung des Warn-Hinweisblattes 815.661/079668 als Anlage zu den Bescheiden 2015 über „Wasservorauszahlungen und Zähleraustausch im Jahr 2015“ zusammen mit den Abgaben-Bescheiden der Finanzabteilung Zimmer 11 und 13, Rathausplatz 8, 35789 Weilmünster vom 20. Januar 2015

Im Hinweisblatt wird ausgeführt, daß:

Um die Grenzwerte der Trinkwasserverordnung einzuhalten und künftig moderne Zähltechnik zu nutzen um Kosten einzusparen“ die Gemeindevertretung beschlossen habe, „im Jahr 2015 in allen Haushalten die vorhandenen Wasserzähler auszutauschen“.

Die neuen Wasserzähler seien „ein elektromagnetisches Meßgerät ohne mechanische Verschleißteile“, welche im günstigsten Fall erst nach 15 Jahren ausgetauscht werden müßten, gegenüber bisher 6-jährigem Austausch-Turnus.

Ferner wird mitgeteilt, daß die Gemeinde ein Monopol für die einzubauenden neuen Zähler beansprucht und Fremdfabrikate nicht mehr zugelassen wären, sowie daß der Wassermeister ab 2015 die Zählerstände per Funk abfragen und in das Abrechnungsystem der Gemeinde übertragen würde. Mit dem Austausch der bisherigen Zähler und dem Einbau der neuen Messgeräte ab dem 2ten Quartal 2015 sei eine nicht genannte Servicefirma beauftragt worden.

Die zusätzlichen Kosten für den Zähleraustausch, bestehend aus
  • Anschaffungskosten
  • Austauschkosten
  • Stichprobenprüfungs-Kosten
  • Eichgebühren
  • sowie weitere nicht genannte Kosten

sollten nach Ansicht der Gemeinde vom Verbraucher getragen werden, wobei alle Kostenfaktoren außer den Anschaffungskosten in den Wassergebühren eingerechnet würden, die Anschaffungskosten dann zusätzlich aber durch einen über 2 Jahre hinweg zu zahlenden Aufschlag in Höhe von monatlich 14,98 bzw. 16,23 Euro zu leisten wären, was Gesamtkosten pro einzelnem Messgerät in Höhe von 359,52 bzw. 389,52 Euro hervorrufen würde.

Dies bedeutet eine unzulässige Kostenumlage für nicht notwendigen Geräteaustausch auf den desweiteren mit höheren Wasser-Gebühren für Fremdfirmenaustausch, Stichproben und Eichgebühren sowie undefinierten Zusatzkosten belasteten Verbraucher für eine insgesamt fragwürdige, störanfällige und extrem manipulierbare Technologie ohne jegliche Meßdatensicherheit, wobei die Gemeindeverwaltung auch noch versucht, das durch Kostenübernahme durch den Verbraucher gegebene Mitspracherecht jedes Haushaltes bei der Messgeräteauswahl auszuschalten.

1.C. Antrag

Es wird beantragt, der Gemeinde Weilmünster den geplanten Geräteaustausch zu verbieten, da der Kostenaufwand in keinem Verhältnis zum erzielten Nutzen steht und keine Garantie für das zukünftige Ausbleiben von Manipulationen der Messgenauigkeit des tatsächlichen Verbrauches gegeben werden kann.

Die Belastungsgrenze der Haushalte der Gemeinde durch in den letzten Jahren überproportional gestiegene Wassergebühren ist überschritten. Eine weitere Gebührenbelastung unter dem Vorwand „Wasser“ ist in der Gemeinde Weilmünster zu vermeiden.

Bei Refinanzierungsbedarf muß die Gemeindeverwaltung zukünftig andere Finanzierungsquellen erschließen als die Wasserversorgung. Wegen des hohen Anstieges der Wassergebühren in den letzten Jahren und wiederholter, systematischer Abrechnungsungenauigkeiten ist die Konfidentialität bezüglich der geplanten Messanlagen bereits verlorengegangen. Die Ausbreitung des Eindruckes innerhalb der Einwohnerschaft Weilmünsters, die Finanzverwaltung nutze die Wassergebührenverordnung und deren sukzessive Verkomplizierung durch immer unüberschaubarere Verwaltungsvorgaben für „Griffe in die Taschen der Bürger“ ist so zukünftig zu vermeiden.





Teil 2 – Klage gegen die Auslegung einer Niederschlagswassergebühr

2.A. Grundlegendes


Den zweiten Aspekt, gegen welchen sich die vorliegende Klage richtet, bildet die Berechnung von Niederschlagswassergebühren.

Die Berechnung von Gebühren für die Ableitung von natürlichem Regen- und Schmelzwasser durch kommunale Kanalisationen und die anschließende „Reinigung“ dieses Wassers stellt den sinnentstellendsten Aspekt der Wassergebührenverordnung überhaupt dar.

Kommunale Abwasserreinigungssysteme basieren auf dem kombinierten Einsatz folgender Methoden bzw. Techniken zur Klärung von Abwässern aus dem Abwasserleitungsnetz:

  1. Sedimentation
  2. organische Klärung
  3. chemische Klärung
  4. mechanische Klärung
  5. Verdünnung

Hauptaspekt der Abwasserreinigung ist die Verdünnung.

Die von den kommunalen Abwasserkläranlagen einzuhaltenden Grenzwerte der Schadstoff-, Schwebstoff- und organischen Stoffbelastung sind dann erreicht, wenn die einzuhaltenden Grenzwerte unterschritten werden, das heißt, wenn die Stoffbelastung dem Abwasser weitgehendst entzogen wurde und die Menge zugeführten Frischwassers groß genug ist, den verbliebenen Belastungswert so zu reduzieren, daß der Grenzwert unterschritten bleibt.

Für jede Kommune ist die kostenfreie Zufuhr möglichst großer Mengen weitestgehend unbelasteten Frischwassers von existenzieller Bedeutung. Ohne ausreichende Frischwasserzufuhr zum Abtransport der relativ geringeren Schmutzwassermengen der Privathaushalte im kommunalen Leitungsnetz zu den Klärsystemen müßte eine Gemeinde große Mengen Klarwasser kaufen bzw. aus dem kommunalen Trinkwassernetz in das Abwasserleitungsnetz einspeisen, um so den Kanalisationstransportfluß zu garantieren und die ausreichende Verdünnung der in den Kläranlagen zu reinigenden Abwässer sicherzustellen.

Im Klärsystem selbst wird dann – neben den angewandten technischen Reinigungsmethoden - die Grenzwerteinhaltung und -unterschreitung durch einen möglichst hohen Verdünnungseffekt der Restabwässer mit Frischwasser erreicht.

Regenwasser ist zuerst Klarwasser mit Trinkwasser-vergleichbarer Qualität. Die Abflußmengen der jährlichen Niederschlagswässer zusammengesetzt aus Regenwasser und Schmelzwasser in Form von Klarwasser übersteigen bei weitem die Menge des in den Haushalten anfallenden Abwassers. Eine Gemeinde muß also Interesse haben, daß möglichst alle Privathaushalte möglichst große Mengen des über Privatgrundstücken niedergehenden Niederschlages in Form von Regen oder Schnee nicht in Zisternen zurückhalten oder auf ihren Grundstücken versickern lassen sondern dem kommunalen Abwasserleitungsnetz zuführen, um dort den notwendigen Abwassertransport- und -verdünnungseffekt zu erzielen.

Regen- und Schmelzwasser sind somit in der Bilanzierung der kommunalen Wasserversorgung Guthabenfaktoren für den jeweiligen Grundstückseigentümer, der über die weitere Nutzung des auf seinem Grundstück sich ansammelnden Niederschlagswassers entscheidet, indem er dieses entweder privat sammelt, recycelt und nutzt oder indem er das Klar-Wasser in das kommunale Abwassernetz abgibt, womit er dazu beiträgt, den Aufwand der Gemeinde für technische Frischwasserzufuhr in das Abwassernetz zu reduzieren.

Niederschlagswasser im Naturzustand ist weitestgehend belastungsfrei und von Trinkwasser-vergleichbarer Qualität. Im Folgenden wird es auch als „Klarwasser“ bezeichnet. Während der Passage über Privatgrundstücke in das kommunale Abwassernetz kann es theoretisch zur Anreicherung des Niederschlagswassers mit Belastungsstoffen kommen. Diese im Vergleich zu Haushaltsabwässern minimalere Belastung bildet trotzdem für manche Kommunen die pauschale Grundlage für die Forderung nach der Erhebung einer Abwassergebühr für „Niederschlagswasser“ in seiner Gesamtmenge. Dabei wird nicht berücksichtigt, daß trotz vergleichsweise minimaler Belastungsmengen dem Klarwasser eine wichtige Bedeutung für die Verdünnung und den Abtransport der Haushaltsbwässer in der kommunalen Kanalisation und in den Kläranlagen zukommt.

Vollständig unberücksichtigt bei der Gebührenerhebung - und dieser im Folgenden ausgeführte Aspekt bildet die Grundlage für die vorliegende Klage auf Aufhebung der kommunalen Niederschlagswassergebühr in ihrer jetzigen Form – bleibt aber die Tatsache, daß große Teile der über Privatgrundstücken niedergehenden Regen- und Schneemengen überhaupt keine Belastungen aufnehmen, bevor sie in die kommunalen Abwassersysteme gelangen und somit einen Klarwasser- bzw. Frischwasseranteil bilden, den Kommunen theoretisch von den Haushalten abkaufen müßten, um ihn im Folgenden für die Abwasserreinigung einsetzen zu dürfen. Es handelt sich hier um die nicht betretenen und dadurch nicht mit Kontaminationsfaktoren belasteten Grundstücksteilflächen der Hausdächer, auf welchen sich keine nennenswerten Schadstoffbelastungen ansammeln können. Bei einem mittleren Flächenumfang von 50-200 Quadratmetern pro Gebäude entspricht die über diesen Teilflächen niedergehende Niederschlagswassermenge einer jährlichen Einspeisung von 30.000 bis 120.000 Kubikmetern Klarwasser pro Gebäude. Setzte man einen Kubikmeterpreis von ca. 2 Euro an, was unter dem für 2010 in Hessen gültigen Durchschnittspreis von 2,50 Euro pro cbm Wasser läge, dann führte die Bilanzierung dieses Klarwasser-Einleitungsvolumens von Privatgrundstücken zu einem Guthabenvortrag von 60.000 bis 240.000 Euro pro Gebäude zu Gunsten des Regenwasser-abgebenden Haushaltes, Grundstückes oder Gebäudes.

Anders verhält es sich bei Niederschlagswasser-Teilmengen, die über Flächen niedergehen, auf welchen sich Kontaminationsfaktoren ansammeln. Hierbei handelt es sich um:

  • Befahrene Flächen (Zufahrten, Wege, Parkplätze)
  • Begangene Flächen (Wege, Pfade, Gärten)
  • Landwirtschaftliche Nutzflächen (Wiesen mit Drainage, Stallungen)
  • Nutzflächen (Spielplätze, Pausenhöfe, Abstellplätze, Kirchhöfe)
  • Gewerbeflächen (Straßen, Trottoirs, Haltestellen, Marktplätze)
  • Industrieflächen (Tankstellen, Industrieanlageflächen).

Abfließendes Regen- oder Schmelzwasser von diesen Teilflächen ist, wenn auch minimal so doch teilbelastet und erfordert je nach Belastungsgrad einen unterschiedlich hohen Aufwand an Behandlung in Kläranlagen. Eine positive Bilanzierung für Abwasser-Teilmengen der in diesem Zusammenhang genannten Bereiche als Guthabenfaktor wäre nicht sinnvoll.

Für die Berechnung der Niederschlagswassergebühr ergibt sich daher folgendes:

Abflußmengen von nicht kontaminierten Teilflächen (insbesondere Hausdächern) werden Haushalten als Guthaben bilanziert. Ein einheitlicher Entschädigungssatz für Klarwasser-Einspeisung in kommunale Abwassersysteme wird berechnet.

Für Abflußmengen von nicht unkontaminierten Teilflächen kann eine entsprechende Gebühr erhoben werden, die ebenso berechnet und gegen den Guthabensatz aufgerechnet werden kann.

Grundlage für die Teilflächenbemessung, das heißt die Einstufung in kontaminationsfreie und teilkontaminierte Außenflächen mit Regenwasserpassage pro Grundstück – also die Unterscheidung zwischen Guthaben-Flächen und Gebühren-Flächen - bildet die Kartierung der Grundstücke auf Grundlage der Befliegung und Luftbilderfassung der Versiegelungs-Teilflächen, welche mit Erhebungsbogen vom 18.6.2012 jedem Haushalt der Gemeinde zugestellt wurde.



2.B. Detailbezug der Verwaltungsklage

Wie dargelegt stellt das über Hausdachflächen niedergehende Regenwasser sowie das Schmelzwasser, insofern eine direkte Einleitung dieser abfließenden Wassermengen in die kommunale Abwasserleitung gegeben ist, keinen Belastungsfaktor der kommunalen Kostenbilanzierung von Wasserversorgung und Abwasserentsorgung dar und kann somit nicht Grundlage einer Gebührenerhebung sein.

Im Gegenteil ist die Zufuhr von unbelastetem Frischwasser für den Abwassertransport und die Abwasserreinigung unverzichtbar. Eine Verwendung der diesbezüglichen Wassermengen als Zisternenrecyceltes Klarwasser in Trinkwasser-vergleichbarer Qualität durch eine zunehmende Zahl von Privathaushalten zum Zwecke der Kosteneinsparung von Niederschlagswassergebühren würde die kommunale Abwasserreinigung mit hohen Kosten für die künstliche Frischwasserzufuhr in das kommunale Abwassersystem belasten. Daher ist zukünftig bei der „gesplitteten Gebührenberechnung für Abwassergebühren und Niederschlagswassergebühren“ das unbelastete und primär nicht zu reinigende Niederschlagswasser von Hausdächern als nicht gebührenpflichtig zu betrachten.

Die Frage, ob Grundstücken mit Gebäudedachflächen, die unbelastetes Regen- und Schmelzwasser direkt in die kommunale Kanalisation leiten, ein Guthabensatz für Frischwasserlieferung pro Quadratmeter Dachfläche zusteht, welcher gegen die Abwasserentsorgungs- und Trinkwasserversorgungs-Gebühren aufgerechnet werden muß, wäre in einer „Dachwasserverordnung“ zu regeln. Dabei käme ein Ausgleichssatz zur Vergütung von 600 Litern unbelastetem Niederschlag pro Jahr und pro Quadratmeter Hausdachfläche zum Ansatz.


2.C. Antrag

Es wird beantragt:

Die Niederschlagswasserverordnung in ihrer jetzigen Form ist zu annullieren.

Niederschlagswassergebühren dürfen nicht für die über Dachflächen abfließende Regen- und Schmelzwassermenge erhoben werden.

Niederschlagswassergebühren dürfen nur für versiegelte Flächen mit Kanalisationsanschluß, welche eine tatsächliche Belastung führen, die späteren Abwasserreinigungsbedarf erzeugt, erhoben werden.




Teil 3 – Klage gegen systematische Abrechnungsfehler bei der Veranlagung von Wassergebühren zwischen 2010 und 2015 gegenüber dem Privathaushalt des Klägers

3.A. Grundlegendes

Die jährlichen Inrechnungstellungen der kommunalen Kosten für die Trinkwasserversorgung und Abwasserentsorgung sind so gestaltet, daß die Kostenzuordnung für den Verbraucher verständlich, übersichtlich und nachvollziehbar ist. Die Kostenrechnungen beinhalten eine Aufschlüsselung der vom jeweiligen Haushalt aus dem Trinkwasserversorgungsnetz entnommenen Menge Trinkwasser in Kubikmetern sowie den Einheits-Preis pro Kubikmeter.

Der in Rechnung gestellte Betrag für Abwasser-Reinigung bezieht sich auf die Menge des dem Versorgungsnetz entnommenen Trinkwassers in Kubikmetern, unabhängig davon, ob tatsächlich die gesamte entnommene Wassermenge dem Abwasserleitungsnetz wiederzugeführt wird oder ob Teilmengen des entnommenen Trinkwassers für andere Zwecke wie zum Beispiel zur Gartenbewässerung verwendet werden.

Zusätzlich zu den Kostenabrechnungen der tatsächlichen Verbrauchsmengen werden Grundgebühren erhoben und die Mehrwertsteuer in Höhe von 7% berechnet. Andere Kostenfaktoren tauchen in der jährlichen Wasser-Rechnung nicht auf.

Die Grundgebühr beinhaltet die Kosten der Gemeinde für die Instandhaltung und den Betrieb der Wassergewinnungs- und Abwasserreinigungs- Anlagen sowie des Wassertransport-Leitungsnetzes, die diesbezüglichen Personalkosten und die Kosten für das jährliche Ablesen der Wasserverbrauchsmeßanlagen und den periodischen Austausch und Eichung der Messgeräte.

Die Messgeräte selbst sind Eigentum der Gemeinde. Anschaffungsosten für Messanlagen werden nicht auf die Verbraucher umgelegt.

Andere Kosten wie beispielsweise Verwaltungskosten für die Erstellung der Gebührenrechnungen oder Verordnungsänderungen werden den Haushalten nicht in Rechnung gestellt.

3.B. Detailbezug der Klage

Der Haushalt des Klägers in kommunaler Verwaltungszuständigkeit der Gemeinde Weilmünster sieht sich seit 2009 systematischen Unregelmäßigkeiten bei der jährlichen Inrechnungstellung der Wassergebühren ausgesetzt, die den Eindruck erwecken, als handele es sich um gezielte Schikanen der verantwortlichen Sachbearbeiter in der Finanzabteilung der Gemeindeverwaltung.

Eine diesbezügliche Auseinandersetzung mit der Gemeindeverwaltung begann in 2009, als 2 Mitarbeiter der Finanzabteilung mit der Forderung an den Haushalt des Klägers herantraten, die eingebaute Wasseruhr nicht turnusgemäß austauschen zu lassen und dabei auch noch auf eigene Kosten größere Umbauten am Leitungssystem des Hauses vornehmen zu lassen.

Grundlage der Forderung der Gemeinde waren von unzuständiger Seite geäußerte Zweifel an der vom Haushalt entnommenen Trinkwassermenge, die auf Grund der Anwendung von Regenwasserreycling und Wassersparmaßnahmen im Vergleich zu anderen Haushalten der Gemeinde mit 20-25 cbm pro Person bemerkenswert gering war.

Der Kläger lehnte den geforderten Umbau ab, dessen Kosten ein Vielfaches der jährlichen Wasserverbrauchsmenge des Haushaltes ausgemacht hätten, woraufhin die Gemeindeverwaltung die Gebührenordnung für Wasser dergestalt änderte, daß die Grundgebühr für Zähler mit größerem Durchflußmengenquerschnitt überproportional stark anstieg. Der Haushalt des Klägers hätte somit bei Beibehaltung der eingebauten Zählanlage für 40-50 cbm Trinkwasser jährlich einen Betrag von weit über 1000 Euro zu zahlen gehabt. Die Kosten für einen Wasserleitungsumbau für den zusätzlichen Einbau einer „Norm-Halterung“ sollten bei ca. 600,-- Euro liegen.

Im Februar 2011 stellte die zuständige Verwaltungsangestellte eine Wassergebührenvorauszahlungsforderung in Höhe von 1.700 Euro zu – bei 46 Kubikmeter Trinkwasserentnahme aus dem Weilmünsterer Versorgungsnetz im Jahr 2010. Gegen diese Forderung wurde Widerspruch eingelegt und eine Ausnahmeregelung beantragt, die die Beibehaltung der eingebauten Wassermessanlage bei gleichbleibender Tarifgruppe erlaubte.

Die Gemeinde akzeptierte dies vorübergehend und erließ einen Aussetzungsbescheid für die Gebührenforderung. Am 25.1.2012 erfolgte aber erneut eine weit überhöhte Inrechnungstellung, diesmal von 1.189,85 Euro bei 43 cbm Trinkwasserverbrauch im Vorjahr. Der neuerliche Widerspruch wurde von der Verwaltungsangestellten zurückgewiesen mit dem Argument, daß „wenn ein Austausch des Zählers bei Umbaukosten von 600-800 Euro erfolge, die Gebührenrechnung dann auch wieder zum Normaltarif erfolgen würde“.

Dieser Forderung widersprach der Haushalt des Klägers.

Die Gemeindebedienstete der Finanzverwaltung, Frau Karin Schönbach, beantragte daraufhin beim Kreisausschuß des Landkreises Limburg-Weilburg eine Zwangsvollstreckung gegen den Haushalt des Klägers zur Durchsetzung ihrer Zahlungsforderung.

Dieser wurde am 29.3.2012 in Form eines Schreibens des Fachdienst Vollstreckung des Amtes für Finanzen (Markus / Krekel) unter Az.: 2012/01506 im Haushalt des Klägers vorstellig und forderte innerhalb einer Woche den Betrag von 266,85 Euro zu überweisen, ansonsten würden kostenpflichtige Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet.

Gegen diese Vollstreckungsandrohung wurde beim Verwaltungsgericht Gießen eine einstweilige Verfügung erwirkt woraufhin das Amt für Finanzen und Organisation, Fachdienst Vollstreckung (Hr. Müller) des Kreisausschuß Limburg Weilburg mit Schreiben vom 2. April 2012 dann die Aussetzung der angedrohten Zwangsmaßnahmen bis zum 30. Juni 2012 ankündigte.

Am 18. April 2012 erfolgte die Rückverweisung der Angelegenheit vom Kreisausschuß zu Gemeindeverwaltung Weilmünster durch Schreiben von Dr. T. Orth von der Kommunalaufsicht.

Zwischenzeitlich war am 31.3.2012 vom Haushalt des Klägers ein Antrag auf Aufhebung der Wassergebührenverordnung der Gemeinde Weilmünster beim Hessischen Minister für Finanzen, Dr. Thomas Schäfer, in Wiesbaden gestellt worden.

Am 11.4.2012 ließ der Haushalt des Klägers dann die Wasseruhr inclusive Leitungssystem von einem örtlichen Installationsbetrieb umbauen, wobei Kosten von 476,70 Euro entstanden. Am 7. September 2012 wurde die diesbezügliche Rechnung des Installationsbetriebes an die Finanzabteilung der Gemeinde als Verursacher der Kosten gesandt. Mit Schreiben vom 11.9.2012 lehnte diese unter Az.: II/A1/Ks-052828 – 815.6 die Übernahme der Kosten ab.

2 Monate später, am 6.11.2012 um 1 Uhr morgens öffnete ein schwarz-uniformiertes und mit Maschinenpistolen bewaffnetes Sonder-Kommando der Polizei im Beisein eines Dokumentationstrupps der „Hessenschau“ des Hessischen Rundfunks unter dem Vorwand, ein Arzt hätte die Krankenhauseinweisung der 77-jährigen Mutter des Klägers, Rosemarie Elisabeth Zanger geb. Klinge, verfügt, gewaltsam das Wohnhaus des Klägers und führte eine Zwangseinweisung der psychosomatisch erkrankten Frau in die Neurochirurgie Frankfurt durch, wo sie am 14.11.2012 vom Kläger mit Kopfverletzungen aufgefunden wurde. Am 15.11.2012 erfolgte ein folgenschwerer operativer Eingriff in den Kopf der Frau, welchen sie nicht überlebt.

Der Kläger betrachtet diesen Vorgang als direkt im Zusammenhang mit der am 29.3.2012 von der Weilmünsterer Gemeindebediensteten eingeleiteten Zwangsvollstreckung stehend. Dies ergibt sich aus dem folgendem Zusammenhang: Mit Schreiben vom 2.4.2012 (Müller) wurde die vorläufige Aussetzung der angedrohten Maßnahmen von Seiten der Vollstreckungsbehörde bis 30.6.2012 mitgeteilt. Da der Wasser-Zähleraustausch im Hause des Klägers zwischenzeitlich erfolgt waren - der Finanzverwaltung der Gemeinde Weilmünster somit die Grundlage für ihre überhöhte Zahlungsforderung entzogen worden war – und die „Rückverweisung des Vorganges“ durch die Kommunalaufsicht an die Gemeinde erfolgt waren, schenkte man im Haushalt des Klägers dem eingeleiteten Vollstreckungsverfahren keine Beachtung mehr. Offensichtlich wurde die Zwangsvollstreckung von der Gemeindeverwaltung Weilmünster aber weiterbetrieben oder zumindestens das eingeleitete Verfahren nicht formell außer Kraft gesetzt, was im Verantwortungsbereich der Gemeindebediensteten Norbert Dressler und Karin Schönbach gelegen hätte. In diesem Zusammenhang wird den beiden Verwaltungsmitarb eitern Absichtlichkeit und systematisches böswilliges Handeln in Zusammenwirken mit weitergespannten Personenkreisen unterstellt, die Rachemotive gegen den Haushalt des Klägers und insbesondere die Person seiner Mutter hegten.

Nach der erfolgten Zwangsvollstreckung von Frau Zanger (6.11.2012-12.12.2012) versuchte die Gemeindebedienstete Karin Schönbach mit Vorlage der Wassergebührenrechnung vom 29.1.2013 dem verbliebenen Haushalt von Frau Zanger erneute extrem überhöhten Gebührensätze und Zahlungsbeträge zu erschleichen, wobei sie trotz der erfolgten Wasserzähleranpassung (Umbau Firma Jung vom 11.4.2012) und einem Haushalts-Wasserverbrauch im Vorjahr von unter 25 cbm einen Rechnungsbetrag von 1.126,23 Euro forderte. Nach Protesten des Klägers reduzierte sie am 20.3.2013 ihre Forderung auf den immer noch weit überhöhten Betrag von 856,23 Euro.

Nach erneutem Widerspruch auch gegen diesen Gebührenbescheid setzte die Finanzverwaltung der Gemeinde (Dressler, II/A1/Ks-057420 – Az.: 815.39 vom 17.4.2013) die Wassergebührenvorauszahlung auf relativ dem realen Gebührensatz sich annähernden, aber immer noch weit überhöhten 508,-- Euro fest.
In einem außergewöhnlich aufwendigen, auf Befliegung, Luftbildauswertung und Kartierung gestützten Verfahren, dessen Gesamtkosten vermutlich auf die Wasserverbraucher umgelegt werden sollen, wurden dann in 2013 und 2014 von der Finanzverwaltung die Grundstücke Weilmünsters in Teilflächen mit Regenwasser-Versickerung, privater Regenwasser-Sammlung und Regenwasserabfluß in die kommunale Kanalisation kategorisiert, um so individuell angepasste Gebührensätze einfordern zu können.

Gegen den ab 2014 anonym ausgestellten Wassergebühren-Vorauszahlungsbescheid der Finanzabteilung (Zi. 11 und 13 vom 16.1.2014) über 361,67 Euro bei einem Vorjahres-Wasserverbrauch von 18 cbm wurde vom Haushalt des Klägers kein Widerspruch eingelegt.
Der von der Finanzabteilung (Zimmer 11 und 13) der Gemeinde Weilmünster am 20.1.2015 ausgestellte Vorauszahlungsbescheid für 2015 über 640,41 Euro bei einem Vorjahreswasserverbrauch von 21 cbm bildet nun den Anlaß für die vorliegende Verwaltungsgerichtsklage.

Zuerst beinhaltet der Vorauszahlungsbescheid einen Gebührenanstieg zum Vorjahr von fast 100%. Die reale Trinkwasser-Verbrauchsgebühr für 21 cbm liegt dabei bei korrekt 36,25 Euro. Die vierfach höhere Grundgebühr von 132,00 Euro schlüsselt nicht auf, welche Kosten damit dem Haushalt in Rechnung gestellt werden sollen. So ist nicht erkennbar, ob in diesem Betrag versteckte Verwaltungskosten für Befliegung und Kartierung enthalten sind und Kosten der Bauwerke für kommunale Regenwassersammel- und Abwasserreinigungsanlagen in der Dietenhäuser Strasse Weilmünsters – die nicht mit dem Stadtviertel des Klägers in Zusammenhang stehen – irregulär umgelegt werden sollen. Demgegenüber bewegen sich die geforderten Vorauszahlungsbeträge für Abwasserreinigung mit einer Grundgebühr von 45,72 Euro und einer Abwasserreinigungsgebühr von 66,25 Euro im akzeptablen Bereich.

Geklagt wird hier insbesondere (siehe Teil 2 der Klage) gegen die erstmalige Erhebung einer Niederschlagswassergebühr für 166 qm Dachfläche in Höhe von 118,37 Euro (0,71 Euro / qm).

Desweiteren beinhaltet die Wassergebührenrechnung für den Haushalt des Klägers erstmals einen für 2015 auf 365 % erhöhten Grundsteuer-Hebesatz in Höhe von 146,04 Euro, obwohl seit 1970 eine Grundsteuerbefreiung für den Haushalt des Klägers besteht. Diese vereinbarte Grundsteuerbefreiung war Teil des Angebotes der Gemeinde Weilmünster (Dr. Ernst Löw MdL, Waldemar Windmeier / Bürgermeister) an die Familie Zanger/Weilrod, sich mit derer damaligen Optisch-feinmechanischen Fabrik und Wohnhäusern auf dem Areal Schulhaus Nassauer Strasse 23, 23a, 23b neu anzusiedeln. Letzteres weist darauf hin, daß Teile der Weilmünsterer Gemeindeadministration nach der Beseitigung von Rosemarie Zanger per Zwangsvollstreckung den weiterbestehenden ursprünglichen Grundkonsens mit ihren Nachkommen endgültig beenden will.
3.C. Antrag
Es wird beantragt, Herrn Norbert Dressler und Frau Karin Schönbach bei gekürzten Bezügen in den sofortigen Ruhestand zu versetzen.

Die Gemeinde Weilmünster verpflichtet sich, zukünftig nicht mehr zu versuchen, dem Haushalt des Klägers überhöhte Wassergebühren zu berechnen.

Gezeichnet
Peter Zanger / CID Institut,
Weilmünster, 14. Februar 2015

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Zanger, Peter Ulrich:


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1. Auflage. – Weilmünster: CID Institut.


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Januar 2015









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